142 B. Gerichtsentscheide 3349 Parteien zwar offen, die vorgesehenen Rechtsmittel an eine höhere Instanz zu ergreifen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rechts­ mittelinstanz die Aufsichtsfunktion zukommt. Das Argument der feh­ lenden Aufsicht geht deshalb ins Leere. Dadurch, dass er nicht nur das Verfahren gegen den Angeklagten führte, sondern für Appenzell Innerrhoden auch dasjenige gegen den Mittäter D., gelangte der Un­ tersuchungsrichter nicht auf unzulässige Weise zu umfassenderen Informationen.