Die Ver­ teidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einmal weil der Anklagevertreter auf diese Weise einen Wissensvor­ sprung erlange und zum anderen, weil die Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft verloren gehe. Aus den Erwägungen: Soweit der Angeklagte rügt, durch das gewählte Vorgehen gehe er der Aufsichtsinstanz Staatsanwaltschaft verlustig, ist festzuhalten, dass diese Aufsicht lediglich im Untersuchungsverfahren spielt. Ist die Anklage an das Gericht überwiesen worden, so obliegt es aus­ schliesslich diesem, über die korrekte Anwendung der Verfahrensvor­ schriften und des materiellen Rechtes zu achten. Dabei steht es den