B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersu­ chungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung ge­ gen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels oblag die Strafverfolgung gegen einen der Mittäter dem Kanton Appenzell In­ nerrhoden. Der ausserrhodische Verhörrichter führte als ausseror­ dentlicher Untersuchungsrichter auch die Strafuntersuchung gegen den der innerrhodischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Angeschul­ digten. Gestützt auf Art. 264 StPO wurde der Verhörrichter mit der Vertretung der Anklage gegen den anderen Mittäter betraut. Die Ver­ teidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einmal weil der Anklagevertreter auf diese Weise einen Wissensvor­ sprung erlange und zum anderen, weil die Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft verloren gehe. Aus den Erwägungen: Soweit der Angeklagte rügt, durch das gewählte Vorgehen gehe er der Aufsichtsinstanz Staatsanwaltschaft verlustig, ist festzuhalten, dass diese Aufsicht lediglich im Untersuchungsverfahren spielt. Ist die Anklage an das Gericht überwiesen worden, so obliegt es aus­ schliesslich diesem, über die korrekte Anwendung der Verfahrensvor­ schriften und des materiellen Rechtes zu achten. Dabei steht es den 142 B. Gerichtsentscheide 3349 Parteien zwar offen, die vorgesehenen Rechtsmittel an eine höhere Instanz zu ergreifen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rechts­ mittelinstanz die Aufsichtsfunktion zukommt. Das Argument der feh­ lenden Aufsicht geht deshalb ins Leere. Dadurch, dass er nicht nur das Verfahren gegen den Angeklagten führte, sondern für Appenzell Innerrhoden auch dasjenige gegen den Mittäter D., gelangte der Un­ tersuchungsrichter nicht auf unzulässige Weise zu umfassenderen Informationen. Art. 349 StGB sieht für mehrere Mittäter die Konzentra­ tionsmaxime ja gerade vor, um eine einheitliche Strafverfolgung zu ermöglichen. Anderseits kann in Einzelfällen gemäss Art. 264 Abs. 2 StPO die Vertretung der Anklage dem Verhörrichter übertragen werden. Der Grund hierfür liegt vorab in verfahrensökonomischen Überlegungen (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur StPO AR, N. 2 zu Art. 264). Dass der die Untersuchung führende Beamte die vertiefteren Kennt­ nisse über das Verfahren besitzt als ein a.o. Staatsanwalt, der wie hier für das zweitinstanzliche Verfahren neu einzusetzen war, liegt auf der Hand. Sein Mitwirken als Anklagevertreter ist nach ausserrhodischem Prozessrecht indes möglich. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu den Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist beispielsweise die Anklagevertretung durch denjenigen Ankläger, der einen mit Einsprache weitergezogenen Strafbescheid, den er selbst erlassen hat, nicht unzulässig (BGE 124 I 76). Die Personalunion von Haftrichter und Ankläger verletzt Art. 5 Ziff. 5 EMRK, erfordert aber nicht die Anklagevertretung durch einen ande­ ren Staatsanwalt (BGE 124 I 274). Diesbezüglich ist hier festzuhalten, dass die Hafteröffnung durch Verhörrichter Dr. B. verfügt worden ist. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint die Anklagevertretung durch den a.o. Untersuchungsrichter, wie dies die ausserrhodische Verfahrensordnung vorsieht, im Gegensatz zur Per­ sonalunion zwischen Überweisungsrichter und erkennendem Richter unbedenklich (vgl. BGE 114 la 60 ff., 114 la 140 ff.). OGer,2. Abt., 13.7.1999 143