Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels oblag die Strafverfolgung gegen einen der Mittäter dem Kanton Appenzell In­ nerrhoden. Der ausserrhodische Verhörrichter führte als ausseror­ dentlicher Untersuchungsrichter auch die Strafuntersuchung gegen den der innerrhodischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Angeschul­ digten. Gestützt auf Art. 264 StPO wurde der Verhörrichter mit der Vertretung der Anklage gegen den anderen Mittäter betraut. Die Ver­ teidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art.