B. Gerichtsentscheide 3348 nicht Verfahrenszweck ist, einer unbestimmten Anzahl Gläubiger ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu ermöglichen. Eine Gefähr­ dung berechtigter Interessen ist nicht ersichtlich, zumal die einzige beteiligte Pfandgläubigerin ihre Zustimmung erteilt hat. Die vorzeitige Verwertung kann demgemäss bewilligt werden. Diese Bewilligung entbindet das Konkursamt nicht, die Kollokation durchzuführen.