B. Gerichtsentscheide 3348 nicht Verfahrenszweck ist, einer unbestimmten Anzahl Gläubiger ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu ermöglichen. Eine Gefähr­ dung berechtigter Interessen ist nicht ersichtlich, zumal die einzige beteiligte Pfandgläubigerin ihre Zustimmung erteilt hat. Die vorzeitige Verwertung kann demgemäss bewilligt werden. Diese Bewilligung entbindet das Konkursamt nicht, die Kollokation durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden können, was wiederum bei der Abwicklung der Verteilung des Verwertungs-/Kaufserlöses zu beachten ist. ABSchKG 6.7.1999 3348 Zustellung. Die Praxis, wonach bei der fiktiven Zustellung angenom­ men wird, die Zustellung sei am letzten Tag der postalischen Abholfrist erfolgt, gilt auch nach der Privatisierung der PTT weiterhin. Der Beschwerdeführerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juni 1999 eine Notfrist bis 21. Juni 1999 zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, unter Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist. Diese Aufforderung erreichte die Beschwerdeführerin nicht, weil sie die Einschreibsendung nicht innert der avisierten Abhol­ frist in Empfang nahm. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge­ richtes musste die Beschwerdeführerin nach ihrem Beschwerdebrief vom 3. Juni 1999 mit der Zustellung gerichtlicher Korrespondenz rech­ nen, so dass von einer fiktiven Zustellung am letzten Tag der postali­ schen Abholfrist auszugehen ist (BGE 115 la 15,113 lb 298, 97 II110). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der infolge Privatisierung der PTT seit 1. Januar 1998 geltenden Ziff. 4.5 und 4.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post-Dienstleistungen", welche inhaltlich dem aufgehobenen Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz entsprechen (vgl. unveröff. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 26.4.1999, H. 34/99; sowie des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern in Sa­ chen X. vom 2.12.1998, 20472U). 141 B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999 2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersu­ chungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung ge­ gen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels oblag die Strafverfolgung gegen einen der Mittäter dem Kanton Appenzell In­ nerrhoden. Der ausserrhodische Verhörrichter führte als ausseror­ dentlicher Untersuchungsrichter auch die Strafuntersuchung gegen den der innerrhodischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Angeschul­ digten. Gestützt auf Art. 264 StPO wurde der Verhörrichter mit der Vertretung der Anklage gegen den anderen Mittäter betraut. Die Ver­ teidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einmal weil der Anklagevertreter auf diese Weise einen Wissensvor­ sprung erlange und zum anderen, weil die Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft verloren gehe. Aus den Erwägungen: Soweit der Angeklagte rügt, durch das gewählte Vorgehen gehe er der Aufsichtsinstanz Staatsanwaltschaft verlustig, ist festzuhalten, dass diese Aufsicht lediglich im Untersuchungsverfahren spielt. Ist die Anklage an das Gericht überwiesen worden, so obliegt es aus­ schliesslich diesem, über die korrekte Anwendung der Verfahrensvor­ schriften und des materiellen Rechtes zu achten. Dabei steht es den 142