Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge­ richtes musste die Beschwerdeführerin nach ihrem Beschwerdebrief vom 3. Juni 1999 mit der Zustellung gerichtlicher Korrespondenz rech­ nen, so dass von einer fiktiven Zustellung am letzten Tag der postali­ schen Abholfrist auszugehen ist (BGE 115 la 15,113 lb 298, 97 II110). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der infolge Privatisierung der PTT seit 1. Januar 1998 geltenden Ziff. 4.5 und 4.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post-Dienstleistungen", welche inhaltlich dem aufgehobenen Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz entsprechen (vgl. unveröff. Urteile des Eidg.