Der Beschwerdeführerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juni 1999 eine Notfrist bis 21. Juni 1999 zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, unter Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist. Diese Aufforderung erreichte die Beschwerdeführerin nicht, weil sie die Einschreibsendung nicht innert der avisierten Abhol­ frist in Empfang nahm. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge­ richtes musste die Beschwerdeführerin nach ihrem Beschwerdebrief vom 3. Juni 1999 mit der Zustellung gerichtlicher Korrespondenz rech­ nen, so dass von einer fiktiven Zustellung am letzten Tag der postali­ schen Abholfrist auszugehen ist (BGE 115 la 15,113 lb 298, 97 II110).