Gemäss Art. 128 Abs. 1 VZG darf, wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück geltend gemacht werden, die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand) selbst im Falle der Dringlichkeit erst erfolgen, nachdem das Kollokationsverfahren durchgeführt und die Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind. Art. 128 Abs. 2 VZG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde die Versteigerung ausnahmsweise schon vorher bewilligen kann, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.