Dieser Rechtsbehelf trifft auf die Situation des Schuldners zu, indem im Kon­ kursverfahren der Kollokationsplan erstellt und darin über die bestritte­ nen Forderungen entschieden wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes kann der Schuldner mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine präzise Nachlassdividende offerieren, der die Gläubiger mit dem Quorum von Art. 305 SchKG dann zustimmen kön­ nen oder nicht. Es rechtfertigt sich in der konkreten Situation des 139 B. Gerichtsentscheide 3347