Der Schuldner ist eine natür­ liche Person, deren Sanierungsfähigkeit nicht mit jener einer Unter­ nehmung verglichen werden kann. Hingegen hat der Schuldner als natürliche Person ein Interesse daran, dass am Schlüsse der Zwangs­ vollstreckung keine Verlustscheine ausgestellt werden. Diesem In­ teresse trägt das Gesetz in Art. 332 SchKG Rechnung, indem es dem Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, die Möglich­ keit gibt, im Konkurs einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Dieser Rechtsbehelf trifft auf die Situation des Schuldners zu, indem im Kon­ kursverfahren der Kollokationsplan erstellt und darin über die bestritte­ nen Forderungen entschieden wird.