Diese Variante wird selbst vom Schuldner nicht behauptet. Stehen aber nur Fr. 50'000." in bar zur Verfügung, ergäbe das eine Nachlassdividende von rund 1,7%. Bei einem solchen Ergebnis erscheint es nicht nur aussichtslos, dass die Gläubiger dem Nachlassvorschlag zustimmen würden, sondern ist bereits die Bewilligung einer Nachlassstundung und die Ernennung eines Sachwalters sinnlos. Zweck des Konkurshinderungsgrundes von Art. 173a SchKG ist es, den Konkurs über ein sanierungsfähiges Unternehmen zu vermeiden.