liquidiert. Um die Pfänder amtlich liquidieren zu lassen, bedürfte es eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG). Ein Liquidationsvergleich kann im Falle des Schuldners aber allein deswegen nicht zur Diskussion stehen, weil das Konkursamt bereits festgestellt hat, dass gar kein frei verwertbares Vermögen vor­ handen ist, so dass feststeht, dass die Kurrentgläubiger im Konkurs wie im Liquidationsvergleich leer ausgehen werden. Zur Finanzierung einer Nachlassdividende müsste Dr. E. nicht nur auf eine Pfandsicher­ heit verzichten, sondern Bargeld zur Verfügung stellen. Diese Variante wird selbst vom Schuldner nicht behauptet.