stanz ein Nachlassstundungsgesuch eingereicht hat, ist erstellt. Dies führt indessen, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht auto­ matisch zur Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung. Das Stundungsgesuch wird nur berücksichtigt, wenn es weder miss­ bräuchlich, aussichtslos noch trölerisch ist. Aussichtslosigkeit wird angenommen, wenn die Unterlagen so wenig aufschlussreich sind, dass sich das Nachlassgericht nicht einmal eine vorläufige Meinung über die Erfolgsaussichten des Gesuches zu bilden vermag. Dem Nachlassstundungsgesuch vom 16. November 1999 hat der Schuldner entgegen der Vorschrift in Art.