171 SchKG spricht das Gericht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 bis 173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt. Es ist nicht umstritten, dass sowohl bei der Vorinstanz wie im Appellationsverfahren einzig der Konkurshinderungsgrund von Art. 173a SchKG zur Diskussion stand und steht. Keiner der übrigen Hinderungsgründe wurde vom Schuldner vorgebracht. Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung anhängig gemacht, so kann das Konkursge­ richt gemäss Art. 173a SchKG den Entscheid über den Konkurs aus­ setzen. Dass der Schuldner am 16. November 1999 bei der Vorin­