Schuldner geweigert habe, die Namen dieser Drittpersonen bekannt zu geben, sei es nicht möglich, sich auch nur eine vorläufige Meinung über die Erfolgsaussichten des Stundungsgesuches zu machen. In diesem Sinne erscheine das Nachlassstundungsgesuch als aus­ sichtslos, weshalb der Entscheid über die Konkurseröffnung nicht aus­ zusetzen, dafür aber der Konkurs mangels (anderer) Hinderungs­ gründe im Sinne von Art. 172 SchKG zu eröffnen sei. Mit Eingabe vom 16. Dezember 1999 hat der Schuldner gegen das Konkursdekret appelliert und erneut die Aussetzung des Konkursdek­ retes gemäss Art. 173a SchKG beantragt.