SchKG um eine Kann-Bestimmung handle. Das Stundungsgesuch sei nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht missbräuchlich, aussichtslos oder trölerisch sei. Der Schuldner stelle seinen Gläubigern eine Nachlass­ dividende von 15% in Aussicht, die mangels eigener Mittel vollständig durch Drittpersonen zur Verfügung zu stellen seien. Nachdem sich der 136 B. Gerichtsentscheide 3346