172 SchKG geltend ge­ macht. Er hatte unter Hinweis auf sein Nachlassstundungsgesuch einzig die Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung nach Art. 173a SchKG beantragt. Diesem Antrag ist die Vorinstanz nicht gefolgt und hat am 30. November 1999 über das Vermögen des Schuldners den Konkurs eröffnet. Zur Begründung ihres Entscheides hat die Vorinstanz im we­ sentlichen erwogen, dass die Einreichung eines Nachlassstundungs­ gesuches nicht automatisch zur Aussetzung des Entscheides über die Konkurseröffnung führe, da es sich bei Art. 173a Abs. 1 SchKG um eine Kann-Bestimmung handle.