Sachverhalt: Mit Zahlungsbefehl vom 6. November 1996 wurde der Schuldner für einen Betrag von Fr. 250’000.-- nebst Zins betrieben. Er hatte da­ mals Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt und eine daran anschliessende Aberkennungs­ klage erledigt worden waren, wurde dem Schuldner am 12. März 1999 die Konkursandrohung zugestellt. Nach Eingang des Konkursbegeh­ rens bei der Vorinstanz hatte diese vorerst über ein Feststellungsbe­ gehren des Schuldners im Sinne von Art. 85a SchKG zu befinden. Nachdem auch dieses Verfahren erledigt war, wurden die Parteien vom Konkursgericht zu einem Konkursvorstand auf den 30. November 1999 vorgeladen.