Damit waren diese glaubhaft gemacht. Nachdem der Mieter für die von ihm gerügten Mängel einen Abzug von Fr. 550.- gemacht hat, dessen Höhe allerdings noch keineswegs rechtskräftig festgesetzt ist, stellt der Mietvertrag für den von der be­ haupteten Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht betroffenen Mietzins nach wie vor einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 N. 117).