Allfällige Mängel am Mietobjekt und den daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch muss der Mieter glaubhaft machen. Im Um­ fange der glaubhaften Reduktionsansprüche wird die Rechtsöffnung verweigert. Die Gläubigerin hatte die vom Schuldner behaupteten Mängel zum Teil anerkannt. Damit waren diese glaubhaft gemacht.