Der Mieter einer unbewegli­ chen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen. Diese Mängel­ rechte des Mieters bestehen nebeneinander und schliessen sich ge­ genseitig nicht aus (HonsellA/ogt/Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, Art. 259a N. 5). Der Schuldner hat von seinen Mängelrechten teilweise Gebrauch ge­ macht und der Gläubigerin mitgeteilt, dass er eine Mietzinsreduktion auf Fr. 1’200.~ vornehmen und den reduzierten Mietzins hinterlegen werde. Allfällige Mängel am Mietobjekt und den daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch muss der Mieter glaubhaft machen.