Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Solche Einwendungen hat der Schuldner vorgebracht und geltend gemacht, die Mietsache sei mangelhaft gewesen. Entstehen an der Mietsache Mängel oder übernimmt der Mieter die Sache trotz bekannter Mängel, so kann der Mieter nach Art. 258 Abs. 2 OR und Art. 259a OR verlangen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt, Schadenersatz leistet oder den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt. Der Mieter einer unbewegli­ chen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.