Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin mit Eingabe vom 21. August 1999 appelliert und ihr Rechtsöffnungsbegehren erneuert. Aus den Erwägungen: Der Mietvertrag der Parteien vom 21. Juni 1996 stellt für fällige Mietzinse einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Schuldner kann die Gewährung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er Einwendungen, welche die 134 B. Gerichtsentscheide 3345