Sachverhalt: Mit Mietvertrag vom 21. Juni 1996 hatte die Gläubigerin dem Schuldner ein Einfamilienhaus vermietet. Als Mietzins war ein Betrag von monatlich Fr. 1750.-- vereinbart. Zu Anfang des Jahres 1999 ha­ ben sich Differenzen zwischen den Parteien wegen Mängeln an der Mietsache ergeben (Feuchtigkeit im Parterre, defekte Heizkörper etc.). Mit Schreiben vom 22. März 1999 kündigte der Schuldner der Gläubi­ gerin an, dass er den Mietzins wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache auf Fr. 1’200.-- reduzieren und diesen hinterlegen werde. Seit März 1999 hat der Schuldner dann überhaupt keine Miete mehr bezahlt.