Seit März 1999 hat der Schuldner dann überhaupt keine Miete mehr bezahlt. Die Gläubigerin hat den Schuldner in der Folge am 10. Juni 1999 für die ausstehenden Mietzinse der Monate März, April, Mai und Juni 1999 im Totalbetrag von Fr. 7’000.~ betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvor­ schlag erhoben. Das nachfolgende Rechtsöffnungsgesuch wurde vom Rechtsöffnungsrichter abgewiesen, weil der Schuldner Mängel an der Mietsache glaubhaft gemacht habe (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Damit sei die Schuldanerkennung (Mietvertrag) als Ganzes entkräftet worden. Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin mit Eingabe vom 21. August 1999 appelliert und ihr Rechtsöffnungsbegehren erneuert.