lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­ gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 84 N. 90). Die vom Schuldner erst im Appellationsverfahren vorgebrachten Einwände sind verspätet, weil sie ohne weiteres schon bei der Vorin­ stanz hätten vorgebracht werden können und müssen. Die Vorinstanz hat daher die provisorische Rechtsöffnung für die betriebenen Beträge 133 B. Gerichtsentscheide 3345