Das ist zutreffend, hat der Schuldner doch die im Recht liegenden Verträge eigenhändig unterzeichnet. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel wird nach Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräftet, wenn der Schuldner Einwendungen dagegen sofort glaubhaft zu machen vermag. Art. 82 Abs. 2 SchKG schränkt das kantonalrechtliche Novenrecht im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 263 Abs. 4 ZPO ein, weil der Betriebene seine Einwendungen sofort glaubhaft machen muss. Neue Einwendungen des Schuldners, die vorher bereits bekannt waren und bei der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können (unechte Noven), sind daher von Bundes­ rechts wegen in zweiter Instanz nicht zu beachten (Adrian Staehe-