Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht. Die Vorinstanz hat im ange­ fochtenen Entscheid erwogen, dass die Darlehensverträge für die fälligen Rück- und Amortisationszahlungen sowie für die vereinbarten Zinsen provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen. Das ist zutreffend, hat der Schuldner doch die im Recht liegenden Verträge eigenhändig unterzeichnet.