hat darauf dem Gläubiger mit Entscheid vom 30. August 1999 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 38’570.~ nebst 6% Zins seit dem 1. Januar 1999 und für Fr. 110’500.-- nebst 7% Zins seit dem 1. Januar 1999 gewährt. Gegen diesen Entscheid hat X. mit Eingabe vom 17. September 1999 appelliert und verschiedene Einreden vorgebracht, welche die Schuldanerkennungen (Darlehensverträge) entkräften sollen. Aus den Erwägungen: Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht.