hat der Gläubiger den Schuldner für diese Beträge betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Im erstinstanzlichen Rechts­ öffnungsverfahren hat sich der Schuldner, obwohl er zur Vernehmlas­ sung eingeladen worden war, nicht geäussert. Das Kantonsgerichts­ präsidium Appenzell A.Rh. hat darauf dem Gläubiger mit Entscheid vom 30. August 1999 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 38’570.~ nebst 6% Zins seit dem 1. Januar 1999 und für Fr. 110’500.-- nebst 7% Zins seit dem 1. Januar 1999 gewährt.