B. Gerichtsentscheide 3344 steuerrechtlichen Auswirkungen der Konvention abgeklärt wurden. Dass der Appellant oder sein Anwalt entsprechende Berechnungen bei einem Steuerspezialisten anstellen oder Abklärungen bei der Steuerverwaltung vornehmen Hessen, ist weder im Revisionsgesuch noch in den Rechtsmitteleingaben substantiiert vorgebracht worden. Damit fehlt es auch am Nachweis der sorgfältigen Prozessführung als weiterer Voraussetzung für eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. OGer, 2. Abt., 27.4.1999 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3344 Provisorische Rechtsöffnung. Einwendungen gegen die Schuldan­ erkennung sind vom Schuldner sofort geltend zu machen und werden nicht als Noven zugelassen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Sachverhalt: Am 3. September 1993 hatten A. und X. einen Darlehensvertrag über Fr. lOO’OOO.-- mit einem Zinssatz von 7% und einer Kündigungs­ frist von zwei Monaten abgeschlossen. Der Gläubiger hat dieses Dar­ lehen am 29. Dezember 1997 auf Ende Februar 1998 zur Rückzah­ lung gekündigt. Am 25. März 1996 hatten die Parteien einen Kaufver­ trag über 34 Aktien der Firma Y. AG abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde mit Fr. 250’000.-- vereinbart. Zur teilweisen Tilgung des Kauf­ preises hat A. dem Käufer X. ein Verkäuferdarlehen von Fr. 50’000.~ gewährt, amortisierbar mit mindestens Fr. 1’000.-- pro Monat, erstmals per Ende April 1996. Als Zinssatz wurden 6% vereinbart. Die monatli­ chen Amortisationszahlungen von Fr. 1’000.-- wurden vom Schuldner bis Ende Juli 1997 geleistet. Nachdem die Rückzahlung der Darlehensschuld wie auch die weiteren Amortisationen des Käuferdarlehens ausgeblieben waren, 132 B. Gerichtsentscheide 3344 hat der Gläubiger den Schuldner für diese Beträge betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Im erstinstanzlichen Rechts­ öffnungsverfahren hat sich der Schuldner, obwohl er zur Vernehmlas­ sung eingeladen worden war, nicht geäussert. Das Kantonsgerichts­ präsidium Appenzell A.Rh. hat darauf dem Gläubiger mit Entscheid vom 30. August 1999 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 38’570.~ nebst 6% Zins seit dem 1. Januar 1999 und für Fr. 110’500.-- nebst 7% Zins seit dem 1. Januar 1999 gewährt. Gegen diesen Entscheid hat X. mit Eingabe vom 17. September 1999 appelliert und verschiedene Einreden vorgebracht, welche die Schuldanerkennungen (Darlehensverträge) entkräften sollen. Aus den Erwägungen: Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht. Die Vorinstanz hat im ange­ fochtenen Entscheid erwogen, dass die Darlehensverträge für die fälligen Rück- und Amortisationszahlungen sowie für die vereinbarten Zinsen provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen. Das ist zutreffend, hat der Schuldner doch die im Recht liegenden Verträge eigenhändig unterzeichnet. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel wird nach Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräftet, wenn der Schuldner Einwendungen dagegen sofort glaubhaft zu machen vermag. Art. 82 Abs. 2 SchKG schränkt das kantonalrechtliche Novenrecht im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 263 Abs. 4 ZPO ein, weil der Betriebene seine Einwendungen sofort glaubhaft machen muss. Neue Einwendungen des Schuldners, die vorher bereits bekannt waren und bei der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können (unechte Noven), sind daher von Bundes­ rechts wegen in zweiter Instanz nicht zu beachten (Adrian Staehe- lin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­ gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba- sel/Genf/München 1998, Art. 84 N. 90). Die vom Schuldner erst im Appellationsverfahren vorgebrachten Einwände sind verspätet, weil sie ohne weiteres schon bei der Vorin­ stanz hätten vorgebracht werden können und müssen. Die Vorinstanz hat daher die provisorische Rechtsöffnung für die betriebenen Beträge 133 B. Gerichtsentscheide 3345 zu Recht gewährt, nachdem die Gläubigerin dafür Schuldanerkennun­ gen vorlegte und der Schuldner keine Einwendungen dagegen erho­ ben hatte. OGP 7.10.1999 3345 Provisorische Rechtsöffnung. Mietvertrag. Glaubhaftmachung eines Herabsetzungsanspruchs wegen Mängeln am Mietobjekt (Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 259d OR). Sachverhalt: Mit Mietvertrag vom 21. Juni 1996 hatte die Gläubigerin dem Schuldner ein Einfamilienhaus vermietet. Als Mietzins war ein Betrag von monatlich Fr. 1750.-- vereinbart. Zu Anfang des Jahres 1999 ha­ ben sich Differenzen zwischen den Parteien wegen Mängeln an der Mietsache ergeben (Feuchtigkeit im Parterre, defekte Heizkörper etc.). Mit Schreiben vom 22. März 1999 kündigte der Schuldner der Gläubi­ gerin an, dass er den Mietzins wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache auf Fr. 1’200.-- reduzieren und diesen hinterlegen werde. Seit März 1999 hat der Schuldner dann überhaupt keine Miete mehr bezahlt. Die Gläubigerin hat den Schuldner in der Folge am 10. Juni 1999 für die ausstehenden Mietzinse der Monate März, April, Mai und Juni 1999 im Totalbetrag von Fr. 7’000.~ betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvor­ schlag erhoben. Das nachfolgende Rechtsöffnungsgesuch wurde vom Rechtsöffnungsrichter abgewiesen, weil der Schuldner Mängel an der Mietsache glaubhaft gemacht habe (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Damit sei die Schuldanerkennung (Mietvertrag) als Ganzes entkräftet worden. Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin mit Eingabe vom 21. August 1999 appelliert und ihr Rechtsöffnungsbegehren erneuert. Aus den Erwägungen: Der Mietvertrag der Parteien vom 21. Juni 1996 stellt für fällige Mietzinse einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Schuldner kann die Gewährung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er Einwendungen, welche die 134