Das Gericht hält die leichte Rotfärbung des Bachs aufgrund zweier Umstände trotzdem nicht für strafrechtlich relevant. Dies deshalb, weil es sich einerseits nur um eine geringfügige Farbänderung bei niedriger Wasserführung des Baches handelte und andererseits auch in der Natur rötliche Quellen - darunter auch Mineralquellen - infolge eisen­ haltigen Gesteins Vorkommen. Somit erfüllt die leichte Verfärbung des Bachs den Tatbestand von Art. 70 GSchG nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG nicht erfüllt hat.