Weiter fragt sich, welchen Grad die Färbung des Gewässers errei­ chen muss, damit eine "Verfärbung" im Sinne der Gewässerschutzge­ setzgebung vorliegt. Konkrete Angaben zu dieser Frage hat der Ge­ setzgeber nicht vorgesehen, im Gegensatz beispielsweise zur Trü­ bung (vgl. vorstehend lit. b). So erfüllt naturgemäss nicht jede Verfär­ bung eines Gewässers den Tatbestand der Gewässerverschmutzung. In casu hat zwar nicht ein Naturereignis im eigentlichen Sinn zur Rot­ färbung geführt, sondern Rostpartikel aus einer Trinkwasserleitung. Das Gericht hält die leichte Rotfärbung des Bachs aufgrund zweier Umstände trotzdem nicht für strafrechtlich relevant.