c) Zu prüfen ist als letztes, ob die rötliche Färbung des Bachs eine im Sinne des Gewässerschutzgesetzes strafbare Verfärbung darstellt. Vorauszuschicken ist, dass die rötliche Färbung aufgrund der Anga­ ben des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die im Trink­ wasser befindlichen Rostpartikel zurückzuführen ist, welche aus der Wasserzuleitung stammen. Das Amt für Umweltschutz hat diese Er­ klärung des Angeklagten im übrigen mit keinem Wort angezweifelt. Den Akten können bezüglich des Färbungsgrades keine näheren An­ gaben entnommen werden. Es fehlen beispielsweise auch Angaben darüber, auf welcher Länge der Bach verfärbt war und wie lange der Farbeffekt andauerte.