Folglich liegt erst dann eine Gewässerverschmutzung vor, wenn die Durchsichtig­ keit des Gewässers unter 30 cm liegt. Dem Schadenrapport des Am­ tes für Umweltschutz kann entnommen werden, dass der Bach nach dem Vorfall rötlich-trüb war, detaillierte Angaben zur Trübung bzw. zur Durchsichtigkeit fehlen jedoch (dies im Gegensatz zu anderen vom Gericht bereits beurteilten Gewässerschutz-Fällen). Somit ist nicht belegt, dass am 26. Juli 1999 eine strafrechtlich relevante Trübung des Baches Vorgelegen hat. 126 B. Gerichtsentscheide 3340