2 Nr. 4 des Anhangs 3 zur GSchV konkretisiert, indem nach der Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer eine Durchsichtigkeit (nach Snellen) von 30 cm gefordert wird. In welchem Verhältnis steht das Verbot der Trübung eines Gewässers zur geforderten Durchsichtigkeit von 30 cm? Nach Ansicht des Gerichtes würde ein genauer Parameter keinen Sinn ma­ chen, wenn bereits die geringste Trübung den Tatbestand von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV erfüllen würde. Folglich liegt erst dann eine Gewässerverschmutzung vor, wenn die Durchsichtig­ keit des Gewässers unter 30 cm liegt.