Erforderlich sei vielmehr auch dafür, dass die Beeinträchtigung die Intensität einer Schädigung erreiche (a.a.O., S. 123). Das Gericht schliesst sich dieser Meinung an, indem es die feinen Rostpartikel im Bodensatz sowohl von deren Beschaffenheit als auch deren Menge her als zu vernachlässigend beurteilt. Sodann ist zu klären, ob dem Angeklagten die Verursachung einer Trübung des Bachs angelastet werden muss. Das Tatbestandsele­ ment der Trübung hat der Gesetzgeber in Ziff. 2 Nr. 4 des Anhangs 3 zur GSchV konkretisiert, indem nach der Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer eine Durchsichtigkeit (nach Snellen) von 30 cm gefordert wird.