indessen von Schlamm im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Weiter ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass diese Schwebe­ stoffe geeignet waren, die feinen Ritzen in der Bachsohle zu verstop­ fen. Die Bildung von strafbaren Ablagerungen infolge der Reinigung des Reservoirs im Bach ist aus diesen Gründen zu verneinen. Bezüglich der im Bodensatz enthaltenen Rostpartikel ist dem Ge­ richt im weiteren bekannt, dass das Bundesgericht in BGE 104 IV 43 entschieden hat, dass bereits die Versenkung eines Tresors geeignet sei, durch Rosten das Wasser zu verschmutzen.