Nähere Angaben bezüglich Ausmass, Dichte und Beschaffenheit der angeblichen Abla­ gerungen bzw. der Schlammschicht hat das Amt für Umweltschutz keine gemacht. Heranzuziehen sind deshalb die glaubwürdigen Aus­ sagen des Angeklagten an Schranken, wonach der Bodensatz im Reservoir vor der Reinigung ungefähr einen Zentimeter betragen habe und von so feiner Qualität sei, dass er nicht auf eine Schaufel geladen werden könne. Nachdem allgemein bekannt ist, dass Trinkwasser vor der Abgabe an den Konsumenten mehrere Filter passiert, kann an dieser Aussage nicht ernsthaft gezweifelt werden, und es ist im weite­ ren darauf abzustellen.