Zu betonen ist dabei, dass Schutzobjekt des Gewässerschutzgesetzes nicht ausschliesslich das Wasser als Stoff ist (die sog. Wasserwelle), sondern das Gewässer als Ganzes, d.h. also mitsamt dem Gewässer­ bett (vgl. Piraccini, Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewäs­ serschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Dissertation 1978, S. 120). Das Amt für Umweltschutz spricht im Schadenfall-Rapport von "Abla­ gerungen" im Bachbett sowie ''Schlammbildung". Nähere Angaben bezüglich Ausmass, Dichte und Beschaffenheit der angeblichen Abla­ gerungen bzw. der Schlammschicht hat das Amt für Umweltschutz keine gemacht.