12 Abs. 2 lit. b dieses Anhangs präzisiert, dass der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle nicht nachteilig verändert werden darf durch eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedi­ mentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung. Zu betonen ist dabei, dass Schutzobjekt des Gewässerschutzgesetzes nicht ausschliesslich das Wasser als Stoff ist (die sog. Wasserwelle), sondern das Gewässer als Ganzes, d.h. also mitsamt dem Gewässer­ bett (vgl. Piraccini, Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewäs­ serschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Dissertation 1978, S. 120).