Verunreinigung des Wassers schafft. Im Anhang 2 zur Gewässer­ schutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird in Ziff. 11 Abs. 2 lit. a und b vorgeschrieben, dass sich durch Abwassereinleitungen im Ge­ wässer nach weitgehender Durchmischung unter anderem kein Schlamm, keine Trübung und keine Verfärbung bilden darf. a) Als erstes stellt sich die Frage, ob sich durch das Vorgehen des Angeklagten bei der Reservoirreinigung im Bach "Schlamm'' im Sinne von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV gebildet hat. Ziff. 12 Abs. 2 lit.