a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer Stof­ fe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer 124 B. Gerichtsentscheide 3340