Der Angeklagte reinigte in seiner Funktion als Wasserkontrolleur der Gemeinde-Wasserversorgung das Reservoir, indem er den mit Rostpartikeln durchsetzten Bodenschlamm auskehrte und über die bestehende Meteorwasserleitung in den Bach abschwemmte. Dieses Vorgehen entsprach der bisherigen Praxis. Das Amt für Umweltschutz stellte wenig später im Bach rötlich-braune Ablagerungen und rötlich­ trübes Wasser fest. Fische kamen indessen nicht zu Schaden. Das Kantonsgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Gewässer­ verschmutzung frei mit folgenden Erwägungen: 1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG;