Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­ schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­ messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter­ suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und muss durch die öffentliche Hand mit Fürsorgeleistun­ gen unterstützt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Geld­ strafe nicht angebracht. OGer,2. Abt., 13.7.1999