19 - 28 BetmG, Bern 1995, S. 97). Eine von der Verteidigung gerügte doppelte Berücksichtigung der umgesetzten Drogenmenge liegt nicht vor. Die tatsächlich gehandelte Menge ist für die Qualifikation als schwerer Fall im Sinne des Geset­ zes von Bedeutung. Im Rahmen der Strafzumessung ist es sodann zulässig, das Verschulden des Täters darnach zu gewichten, mit wel­ chen Mengen von Betäubungsmitteln er gehandelt hat. 123 B. Gerichtsentscheide 3340