Sein übriges Verhalten war bisher klaglos, und er wurde inzwischen auch eingebürgert. Zu­ gunsten des Angeklagten wirkt der lange zeitliche Abstand von rund 10 Jahren zwischen Tat und Beurteilung. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, stehen hinter Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorwiegend generalpräventive Überlegungen. Im Kampf gegen den Drogenhandel sollen mit der Androhung und dem Vollzug harter Strafen die potentiellen Dealer von der Teilnahme an illegalen Geschäften abgehalten werden (Peter Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, S. 97).