Vorlie­ gend stehen Einzellieferungen von 500 Gramm reinem Heroin in Frage. Der Angeklagte, der gezielt und berechnend vorging, ist als nichtsüchtiger Händler der oberen Kategorie einzustufen, für den eine Einsatzstrafe von 5/4 Jahren ins Auge zu fassen ist (Frei/Ranzoni, a.a.O., S. 1442). Strafschärfend wirkt die mehrfache Tatbegehung (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd kann die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten und sein guter Leumund berücksichtigt werden. Der Angeklagte hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf. Sein übriges Verhalten war bisher klaglos, und er wurde inzwischen auch eingebürgert.