Er handelte dabei ohne Not, da er selber nach sei­ nen Aussagen nicht drogensüchtig ist. Ansatzpunkt für die Bestrafung nichtsüchtiger Drogenhändler bildet nicht in erster Linie die gehandelte Gesamtmenge, die sich je nach Dauer der widerrechtlichen Tätigkeit und Beweislage im Einzelfall eher zufällig ergibt, sondern die Einordnung des Täters in das Verteilnetz (P. Frei/C. Ranzoni, Straf­ zumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 1995, S. 1441). Vorlie­ gend stehen Einzellieferungen von 500 Gramm reinem Heroin in Frage.